Auf der Verfallsanzeige vom März 2022 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sich selbständig gemacht zu haben und Besitzerin der Firma "D._____" zu sein (MI-act. 195 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin es innert angesetzter Frist erneut unterlassen hatte, den geforderten Sprachnachweis einzureichen, wies sie das MIKA unter Hinweis auf ihre -4-