Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 164 ff., 168 ff., 172 ff.) verfügte das MIKA am 20. April 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin innert nicht erstreckbarer Frist und ohne weitere Aufforderung bis zum 31. Mai 2022 mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau GER A1 des Europäischen Sprachenportfolios nachzuweisen habe. Unter dieser Bedingung stimmte auch das SEM einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Mai 2022 zu (MI-act. 184 ff., 191 f.).