Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am 17. September 2019 zwar fristgerecht weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation nach, blieb aber weiterhin den angeforderten Sprachnachweis schuldig (MI-act. 125). Das MIKA holte hierauf im Sinne einer letzten Chance erneut die Zustimmung des SEM für eine weitere Bewilligungsverlängerung ein, worauf die Aufenthaltsbewilligung unter Verweis auf die letztmalige Möglichkeit der Einreichung eines Sprachzertifikats mit dem Mindestreferenzniveau A2 der deutschen Sprache bis zum 31. Mai 2020 verlängert wurde (MI-act. 153 ff., 156).