Als es die Beschwerdeführerin bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 19. März 2019 erneut versäumt hatte, Belege zu ihren Sprachkenntnissen und ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit nachzureichen, setzte ihr das MIKA mit Schreiben vom 26. August 2019 abermals Frist zur Nachreichung entsprechender Belege (MI-act. 121 ff., 124). Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am 17. September 2019 zwar fristgerecht weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation nach, blieb aber weiterhin den angeforderten Sprachnachweis schuldig (MI-act. 125).