Nachdem die Beschwerdeführerin die einverlangten Nachweise auflagewidrig nicht mit dem nächsten Verlängerungsgesuch eingereicht hatte und eine entsprechende Frist zur Nachreichung verstreichen liess, wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung erneut und mit denselben Auflagen wie im Vorjahr mit Zustimmung des SEM bis zum 31. Mai 2019 verlängert (MI-act. 107, 109 f., 115 ff.).