finanzielle Unabhängigkeit erreicht und belegt würden (MI-act. 101 ff.). Mit Schreiben vom 2. August 2017 informierte das MIKA die Beschwerdeführerin über die genannten Auflagen, worauf es darauf hinwies, dass die Bewilligungsvoraussetzungen bis zur nächsten Bewilligungsverlängerung erfüllt sein müssten (MI-act. 106). -3-