Die Beschwerdeführerin legte die Trennung zunächst nicht offen (MI-act. 75), ersuchte aber am 26. Mai 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft (MI-act. 79 ff.). Nach erfolgloser migrationsamtlicher Aufforderung zur Einreichung eines entsprechenden Sprachnachweises und weiteren Abklärungen erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 27. Juli 2017 seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur unter der Auflage, dass bei der nächsten Aufenthaltsverlängerung Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen sowie