Spätestens im August 2016 trennten sich die Eheleute und der Ehemann der Beschwerdeführerin zog allein nach F._____ (MI-act. 77, 89). Gemäss späteren Angaben der Beschwerdeführerin soll die Trennung sogar schon im April 2014 erfolgt sein (MI-act. 125). Die Beschwerdeführerin legte die Trennung zunächst nicht offen (MI-act. 75), ersuchte aber am 26. Mai 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft (MI-act. 79 ff.).