Am 26. April 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Umwandlung ihrer Aufenthalts- in eine Niederlassungsbewilligung, was ihr aber von der Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 6. Juni 2012 wegen offener Steuerschulden verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin wurde hierbei auch auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Bewilligungsverweigerung zu verlangen, worauf diese aber verzichtete (MIact. 47 ff., 56 f.).