16 Abs. 3 SVG). Auch die – vom (unvertretenen) Beschwerdeführer nicht gerügte – relativ lange Verfahrensdauer seit dem Vorfall vom 24. März 2017 bis zum heute zu fällenden Urteil führt zu keiner Unterschreitung der Mindestentzugsdauer (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024, Erw. 4.1 mit Hinweisen). 8. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug (Warnungsentzug) gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG gegeben, wobei sich eine Entzugsdauer von zwei Jahren als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. - 13 -