7. Bestand – wie im vorliegenden Fall bejaht – bei einer schweren Widerhandlung durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG), ist der Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Da das Strassenverkehrsamt diese gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht überschritten hat, können der ungetrübte automobilistische Leumund sowie eine allfällige Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).