ZH jedoch mit nachvollziehbarer Begründung nicht aus. Insgesamt stellte das OG ZH fest, dass in Bezug auf das Eingehen eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Toten nicht von direktem Vorsatz, sondern lediglich von Eventualvorsatz auszugehen sei (vgl. Urteil des OG ZH SB220531-O vom 5. April 2023, Erw. III./1.5.1, S. 8 f., Erw. III/2.3., S. 17 f. [Akten Strassenverkehrsamt, act. 68]). Unter Würdigung der obigen Ausführungen trifft den Beschwerdeführer aufgrund seines schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens ein schweres Verschulden.