Das OG ZH billigte dem Beschwerdeführer zwar zu, dass er die Situation in der Endphase nicht mehr bewusst weiter eskalieren wollte, als er im letzten Augenblick wahrnahm, dass sich auf der Gegenfahrbahn ein Linienbus näherte und die Gefahr einer Frontalkollision bestand. Die unterlassene Bremsung in dieser Phase war mithin eher einer gewissen Überforderung in der Stresssituation geschuldet. Von der vom Beschwerdeführer behaupteten "Panik" ging das OG ZH jedoch mit nachvollziehbarer Begründung nicht