Die einzige korrekte Reaktion während des Überholvorganges wäre – gemäss OG ZH – seitens des Beschwerdeführers ein Halten des Tempos in der erlaubten Bandbreite bzw. ein nachhaltiges Abbremsen gewesen, um die eskalierte Situation zu entschärfen, was ihm bereits im Tatzeitpunkt ohne Weiteres hätte klar sein müssen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte gegen Verkehrsregeln verstossen hat; vielmehr hätte der Beschwerdeführer diesen bei der Polizei verzeigen können. Eine Gegenreaktion mittels eigener massiver Verkehrsregelverletzung unter Gefährdung Dritter kommt demgegenüber unter keinen Umständen in Frage. - 12 -