3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, der auch in Bezug auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt sein muss, erfordert dagegen Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist dabei nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).