Aufgrund des erstellten Sachverhalts gemäss Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 ist es zudem offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und der im Strafverfahren Mitbeschuldigte die Situation angesichts der weit über dem zulässigen Bereich gefahrenen Geschwindigkeiten nicht mehr unter Kontrolle gehabt haben und eine gefährlichere Überholkonstellation kaum mehr vorstellbar ist, zumal sie eine Streifkollision beinhaltete, welche den unkontrollierbaren Verlauf des Vorfalls begünstigte. Zudem war das Überholmanöver gar mit Elementen eines Wettrennens verbunden.