4.2. Auch in Bezug auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG, der in seinem Wortlaut im Wesentlichen mit Art. 90 Abs. 3 SVG übereinstimmt, muss keine konkrete Gefährdung gegeben sein. Allerdings verlangt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, der das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erfordert, gemäss herrschender Lehre eine gegenüber Absatz 2 gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Absatz 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen.