16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht somit einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, ist der Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG).