Die straf- und die administrativrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Hängt die rechtliche Qualifikation allerdings stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person, im Gegensatz zu den mit dem Warnungsentzug befassten Instanzen, persönlich einvernommen hat, ist die Verwaltungsbehörde auch in dieser Hinsicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden -9- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).