3. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Administrativbehörde grundsätzlich nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung der fehlbaren Fahrzeuglenkenden im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht deren Bestrafung bezweckt, auch wenn sie von der betroffenen Person mitunter als Strafe empfunden wird. Die straf- und die administrativrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken.