2.5. Nachfolgend ist somit vom sorgfältig erhobenen Sachverhalt gemäss Feststellungen im Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 auszugehen, zumal keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, Erw. 3.1 mit Hinweisen) und keine massgeblichen Tatsachen ersichtlich sind, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden müssten.