eine Ausnahme gemäss den hohen Anforderungen im Sinn von BGE 149 IV 284 Erw. 1.2 fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht), und andererseits hätte es ihm auch bei einer amtlichen Verteidigung offen gestanden, im Strafverfahren gegebenenfalls einen Wechsel des amtlichen Verteidigers zu beantragen (vgl. Art. 134 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).