Auch der Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich, wonach er sich seinen Anwalt nicht selbst ausgesucht habe und er das Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 eigentlich mit Beschwerde beim Bundesgericht habe anfechten wollen, ihm sein Anwalt aber davon abgeraten habe. Einerseits muss sich der Beschwerdeführer das Vorgehen seines Rechtsvertreters einschliesslich allfälliger Fehlleistungen grundsätzlich anrechnen lassen (vgl. BGE 143 I 284, Erw. 1.3. [betr. verpasste Frist]; eine Ausnahme gemäss den hohen Anforderungen im Sinn von BGE 149 IV 284 Erw.