2.4. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 nicht angefochten, obwohl er wusste, dass die Administrativbehörden vom im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt ausgehen würden. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 im Ausserortsbereich in Q._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h (nach Abzug des Toleranzwerts) überschritt, sein Fahrzeug beschleunigte, -8- obwohl ein anderes Fahrzeug die Absicht hatte, zu überholen, einen Verkehrsunfall – präziser: eine Streifkollision – verursachte und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand.