Mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 3. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl/-urteil gebunden sei. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass er, sofern er mit der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl/-urteil nicht einverstanden sei, die Beanstandungen zwingend in diesem Verfahren vorbringen müsse (Akten Strassenverkehrsamt, act. 37 S. 2). Es war dem Beschwerdeführer somit bekannt, dass er sich gegebenenfalls bereits im strafrechtlichen Verfahren hätte zur Wehr setzen müssen.