Gemäss Aktennotiz vom 12. April 2017 informierte sich der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt über das Administrativverfahren. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer bereits damals telefonisch mitgeteilt, dass das strafrechtliche Urteil abzuwarten sei und er sich je nachdem im Strafverfahren wehren müsse (Akten Strassenverkehrsamt, act. 34).