-7- die Erkenntnisse der Gutachten bestätigt werde. Es sei für das Fahrzeug des Beschwerdeführers mithin definitiv nicht von den von ihm geltend gemachten Tempovariationen (mit abwechslungsweisem Abbremsen und Gasgeben), sondern von einem kontinuierlichen Beschleunigen auszugehen, was zum einen durch die eindeutigen Wahrnehmungen des Zeugen (Polizist) belegt werde, zum anderen aber auch aufgrund der relativ schwachen Motorisierung seines Fahrzeugs naheliegend erscheine, welche eine kurzfristige Beschleunigung auf zumindest 124 km/h in der Endphase gar nicht zugelassen hätte (a.a.O., S. 14).