Nach einlässlicher Begründung gelangte das OG ZH zum Schluss, die äussere Validität der Aussagen des Beschwerdeführers sei deutlich beeinträchtigt, was deren Glaubhaftigkeit massgeblich schmälere. Es dränge sich vor diesem Hintergrund die Feststellung auf, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein eine Erklärung dafür zu konstruieren versucht habe, wie es zur gefährlichen Situation mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der Streifkollision gekommen sei, ohne dass er für die Situation in strafrechtlicher Weise mitverantwortlich zeichne (a.a.O., S. 10).