Das OG ZH führte aus, die Aussagen des (hiesigen) Beschwerdeführers erschienen zwar in der Gesamtbetrachtung weitgehend konstant, jedoch zeige sich eine teilweise lebensfremde Sachverhaltsdarstellung, deren Gehalt sich nicht mit externen Gegebenheiten und Erfahrungen validieren lasse. Es falle auf, dass die Version des Beschwerdeführers, mit mehrmaligem Abbremsen und Beschleunigen der beiden Kontrahenten (gemeint: des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten) nicht mit den Wahrnehmungen des Polizisten (und Augenzeugen) vereinbar sei, der bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, dass er zumindest ab einer gewissen Strecke von mehreren hundert