2.2.2. Der Beschwerdeführer focht das den Vorfall vom 24. März 2017 betreffende Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Mai 2022 beim OG ZH an und stellte den Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders dar, weshalb das OG ZH den Sachverhalt einer nochmaligen Betrachtung unterzog und dabei sowohl die Aussagen der involvierten Personen (darunter Zeugen) als auch Sachbeweise berücksichtigte, namentlich ein verkehrstech- -6-