2.2. 2.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. (vgl. BGE 139 II 95, Erw. 3.2; 136 II 447, Erw. 3.1; 124 II 103, Erw. 1c/aa; je mit Hinweisen;