2.1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde in erster Linie den vom OG ZH festgestellten Sachverhalt. So habe er weder das Überholmanöver eines anderen Fahrzeuges verhindern wollen noch habe er einen Verkehrsunfall verursacht. Das Übertreten der Höchstgeschwindigkeit sei lediglich aus der Situation heraus entstanden. Er habe das obergerichtliche Urteil nicht angefochten, da sein Anwalt ihm davon abgeraten habe.