2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass hinsichtlich des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung auf das Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 abzustellen sei; es lägen keine Gründe vor, davon abzuweichen. Der Vorfall vom 24. März 2017 wurde als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestuft, da der Be- -5-