1.2. Als Folge des Vorfalls vom 24. März 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend OG ZH) den Beschwerdeführer mit Urteil SB220531-O vom 5. April 2023 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.