Der Beschwerdeführer hat am frühen Morgen des 24. März 2017 den ihn auf der Hauptstrasse in R._____ ausserorts überholenden Fahrzeuglenker B._____ am Abschluss des Überholvorgangs gehindert, indem er seinen Personenwagen bis auf eine Geschwindigkeit von 124 km/h beschleunigt hat, wobei eine aufgrund des gesamten Manövers der beiden Fahrzeuglenker (mit einer damit verbundenen Streifkollision) sowie eines ihnen entgegenkommenden Linienbusses die hochgradige akute Gefahr einer Frontalkollision mit Schwerverletzten oder Toten bestanden hat, welche sich nur dank eines abrupten Abbruches des Überholversuches von B._