2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 3. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2):