2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. -3- 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 174.20, zusammen Fr. 1'174.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.