3. Die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme vom 13. August 2024 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge abzuweisen. IV. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B._____, Stv. Oberarzt, Kantonsspital Baden AG, vom 31. Juli 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.281).