Angesichts der geschilderten Umstände, insbesondere der Verletzung eines Klinikmitarbeiters, und des durch das Verwaltungsgericht wahrgenommenen unkontrollierten, aufbrausenden Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung, als die Klinikvertreterin die Gründe für den Entscheid darlegte, ist die Anordnung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 13. August 2024 als rechtmässig und – auch bezüglich deren Dauer – verhältnismässig zu beurteilen. Eine angemessene mildere Massnahme zur Vermeidung von Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer oder Dritten und um eine Beruhigung herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung.