führungen – trotz Zwangsmedikation – je länger desto unkontrollierter und lauter beschimpfte sowie schreiend verkündete, er wolle nicht mehr ins Intensivversorgungszimmer zurück. In der Folge stürmte er (gefolgt vom Sicherheitsdienst) aus dem Raum (Protokoll, S. 12). Gemäss Entscheid vom 13. August 2024 bestehe zudem eine erhebliche Selbstgefährdung, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des stationären Aufenthalts bereits mehrmals entwichen und schwer intoxikiert – einmalig mit schwerer Bewusstseinsstörung – zurückgekommen bzw. von der Polizei zurückgebracht worden sei.