2. Am 13. August 2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine bewegungseinschränkende Massnahme in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Grund war das aufgrund des unfreiwilligen Alkoholentzugs fremdaggressive Verhalten des Beschwerdeführers. Er habe am Tag zuvor die Oberärztin bedroht sowie den Assistenzarzt in einem solchen Ausmass tätlich angegriffen, dass dieser nun arbeitsunfähig sei (Protokoll, S. 12). Der Beschwerdeführer zeigte während der Verhandlung seine fehlende Impulskontrolle insofern, als er die anwesende Oberärztin während ihren Aus- -9-