Für das Verwaltungsgericht ist insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. Der allfällige Entscheid betreffend eine interne Verlegung in das Zentrum für Suchterkrankungen der Klinik der PDAG im Hinblick auf die aktuell notwendige suchtspezifische Behandlung obliegt der Klinik. 4.5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B._____, Stv. Oberarzt, Kantonsspital Baden AG, vom 31. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen.