4.3. Gemäss Verlaufsbericht vom 12. August 2024 besteht bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Klinik aufgrund der schweren Alkoholabhängigkeit und deren Folgen ein hohes Risiko der Verwahrlosung sowie Selbst- und Fremdgefährdung. Der psychiatrische Gutachter bestätigte, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Klinik Alkohol trinken und aufgrund seines unkontrollierten Verhaltens innert kürzester Zeit wieder in die Klinik eingewiesen würde. Es sei sinnvoll, langfristig eine suchtspezifische Therapie zu installieren, um die Grunderkrankung ohne Einfluss von Alko- -8-