handlungsbedürftig war. Die Klinikeinweisung war nicht nur aufgrund einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung im intoxikierten Zustand erforderlich, sondern auch, um nach einer Entzugsbehandlung dem Beschwerdeführer Einsicht hinsichtlich einer Alkoholabstinenz und allenfalls der Behandlung der Schizophrenie zu ermöglichen. Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten und somit eine weitere Zustandsverschlechterung und Chronifizierung der Symptome zu vermeiden.