mit akuter Fremd- und Selbstgefährdung im Vordergrund. Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht präsentierte sich der aus dem Intensivversorgungszimmer zugeführte Beschwerdeführer – trotz Medikation – im Verhalten kaum kontrolliert, gereizt, teilweise emotional, provokativ, laut und nicht absprachefähig. Er zeigte sich stark auf den Konsum von Alkohol, insbesondere Vodka, fokussiert (Protokoll, ab S. 4).