2.2. Mit der Entlassung aus der Klinik der PDAG entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung eines Unterbringungsentscheids. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der am 30. Juli 2024 vorgenommenen Behandlung ohne Zustimmung im Notfall. Da der Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 aus der Klinik der PDAG entlassen wurde, verfügt er über kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 7. August 2024 betreffend die im Rahmen der ersten fürsorgerischen Unterbringung vorgenommenen Zwangsmassnahmen. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung vom 30. Juli 2024 im Notfall nicht einzutreten (WBE.2024.287).