C. 1. Gemäss den Akten hatte A._____ nach dem Austritt aus der Klinik am Bahnhof Brugg erneut Alkohol getrunken und dabei das Sicherheitspersonal mit Gegenständen beworfen und provoziert. In der Folge wurde A._____ mit Entscheid von B._____, Stv. Oberarzt, Kantonsspital Baden AG, vom 31. Juli 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung erneut in die Klinik der PDAG eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 7. August 2024 (Eingang gleichentags per Mail) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid vom 31. Juli 2024 und sinngemäss gegen die im Rahmen der ersten fürsorgerischen Unterbringung vorgenommene Behandlung ohne Zustimmung im Notfall (Entscheid vom 30. Juli 2024).