Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.281 WBE.2024.286 WBE.2024.287 / SW / jb Art. 113 Urteil vom 13. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichterin Klöti Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) 1. Entscheid von B._____, Stv. Oberarzt, Kantonsspital Baden AG, Im Ergel 1, 5404 Baden, vom 31. Juli 2024 2. Behandlung ohne Zustimmung im Notfall (Medikation) vom 30. Juli 2024 3. Entscheid von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 13. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren. Gemäss eigenen Angaben hat er einen Berufsabschluss als […]. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bezieht er eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Er lebte bisher bei seiner Mutter. Seit Januar 2020 wurde A._____ aufgrund akuter Alkoholintoxi- kationen wiederholt mittels Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. B. Gemäss Schilderung der Mutter habe der Beschwerdeführer am 27. Juli 2024 übermässig Alkohol konsumiert, worauf sie die Polizei gerufen habe. In der Folge wurde A._____ mit Entscheid von D._____, Fachärztin für Neurologie, OSEARA AG, Lenzburg, mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der PDAG eingewiesen. Am 31. Juli 2024 wurde er aus der Klinik entlassen. C. 1. Gemäss den Akten hatte A._____ nach dem Austritt aus der Klinik am Bahnhof Brugg erneut Alkohol getrunken und dabei das Sicherheitsperso- nal mit Gegenständen beworfen und provoziert. In der Folge wurde A._____ mit Entscheid von B._____, Stv. Oberarzt, Kantonsspital Baden AG, vom 31. Juli 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung erneut in die Klinik der PDAG eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 7. August 2024 (Eingang gleichentags per Mail) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid vom 31. Juli 2024 und sinngemäss gegen die im Rahmen der ersten fürsorgerischen Unterbringung vorgenommene Behandlung ohne Zustimmung im Notfall (Entscheid vom 30. Juli 2024). 3. Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2024 wurden verschiedene Be- weisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Kli- nik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausser- dem wurde die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter bestimmt und es wurde zu einer Ver- handlung auf den 13. August 2024 vorgeladen. -3- 4. Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 12. August 2024 ging am 13. August 2024 beim Verwaltungsgericht ein. 5. 5.1. An der Verhandlung vom 13. August 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG (Abteilung KPP-4) nahmen der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie für die Einrichtung F._____, Oberärztin, Dr. med. C._____, Leitende Ärztin, G._____, Assistenzarzt, und H._____, Primary Nurse, teil. Zudem waren der erwähnte Gutachter und zwei Vertreter des Sicherheitsdienstes anwesend. Der Beschwerdeführer erklärte zu Protokoll, dass er neben der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auch den Entscheid von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin, PDAG, vom 13. August 2024 (Isolation geschlossen, gültig bis 15. August 2024) mit Beschwerde anfechten wolle. 5.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 5.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be- schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches schriftlich im Dispositiv mit Kurzbegründung eröffnet wurde. 6. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Postaufgabe: 22. August 2024) ersuch- te der Beschwerdeführer um Zustellung einer vollständig begründeten Ur- teilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person, gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 59 Abs. 1 lit. a, e und f des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Be- schwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs -4- vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen die angefochtenen Ent- scheide zuständig. 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutz- würdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfah- rens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktu- ell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteils- fällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechts- anwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet. Ist das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvorausset- zung (Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits nicht mehr gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.2. Mit der Entlassung aus der Klinik der PDAG entfällt das Rechtsschutzinte- resse an der Überprüfung eines Unterbringungsentscheids. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der am 30. Juli 2024 vorgenommenen Behandlung ohne Zustimmung im Notfall. Da der Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 aus der Klinik der PDAG entlassen wurde, verfügt er über kein schutzwür- diges Interesse mehr an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 7. August 2024 betreffend die im Rahmen der ersten fürsorgerischen Unterbringung vorgenommenen Zwangsmassnahmen. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung vom 30. Juli 2024 im Notfall nicht einzutreten (WBE.2024.287). 3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB). II. WBE.2024.281 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer -5- geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen). Massgebend ist dies- bezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgege- bene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbe- sondere das Kapitel V über psychische Störungen. Suchtkranke, nament- lich Alkoholabhängige, leiden unter einer psychischen Störung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_128/2021 vom 19. April 2021, Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Austrittsbericht der Klinik der PDAG vom 9. März 2020 wurden beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) so- wie psychische und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol (ICD-10: F12.1 und F10.1) diagnostiziert. Bei der aktuellen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung standen psychische und Verhaltensstörungen insbesondere durch Alkohol (Ent- zugssyndrom, Abhängigkeitssyndrom, akute Intoxikation; ICD-10: F10.3, F10.2, F10.0) sowie durch Cannabinoide (Schädlicher Gebrauch; ICD-10: F12.1) mit akuter Fremd- und Selbstgefährdung im Vordergrund. Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht präsentierte sich der aus dem In- tensivversorgungszimmer zugeführte Beschwerdeführer – trotz Medikation – im Verhalten kaum kontrolliert, gereizt, teilweise emotional, provokativ, laut und nicht absprachefähig. Er zeigte sich stark auf den Konsum von Alkohol, insbesondere Vodka, fokussiert (Protokoll, ab S. 4). Hinsichtlich der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zeigte der Beschwerdefüh- rer zwar eine gewisse Einsicht, in Bezug auf seine Alkoholsucht verfügte er hingegen weder über Krankheits- noch Behandlungseinsicht und wieder- holte stattdessen, dass er vom Vodka nicht wegkommen wolle, weil es "das geilste Zeug, wie Kerosin im Blut" sei (Protokoll, S. 4 und 7). Der anwesende psychiatrische Gutachter bestätigte die diagnostische Ein- schätzung der Klinik, wobei er darauf hinwies, dass das Alkoholproblem aktuell im Vordergrund stehe und deshalb eine Beurteilung hinsichtlich der paranoiden Schizophrenie nicht möglich sei. Es bestehe aber die Möglich- keit, dass der Beschwerdeführer mit seinem konstanten Alkoholkonsum -6- psychotische Elemente seiner Grunderkrankung bekämpfen wolle (vgl. Austrittsberichte der PDAG vom 9. März 2020 und 25. August 2021 zum Alkoholkonsum gegen Stimmen). Der psychiatrische Gutachter wies auf die Notwendigkeit einer suchtspezifischen Behandlung hin, um die Grunder- krankung ohne Einfluss von Alkohol diagnostizieren und eine neurolep- tische Therapie installieren zu können. Eine Behandlung der Sucht gegen den Willen sei zwar schwierig, es handle sich aber um die einzige Möglich- keit, um eine (schizophrene) Grunderkrankung beurteilen und entspre- chend behandeln zu können (Protokoll, S. 13). 2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht gestützt auf die medi- zinische Beurteilung der Klinik, des psychiatrischen Gutachters und dem an der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck fest, dass beim Be- schwerdeführer (unabhängig der genauen diagnostischen Einschätzung) eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur zulässig, wenn die Personen- sorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutz- bedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsor- gerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss Ultima Ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]) 3.2. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Klinikakten am 31. Juli 2024 auf- grund mangelnder Krankheits- und Behandlungseinsicht aus dem Zentrum für Suchterkrankungen der PDAG entlassen. Gemäss Unterbringungsent- scheid hatte der Beschwerdeführer direkt anschliessend am Bahnhof Brugg Alkohol konsumiert und sich stark alkoholisiert provokativ und fremd- aggressiv verhalten. Die erneute Alkoholintoxikation mit einem Promille- wert von im Messzeitpunkt 1.7 und das unberechenbare Verhalten des Be- schwerdeführers führten noch am Tag der Entlassung aus der Klinik der PDAG zur erneuten Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Ein- schätzung (Protokoll, S. 13) kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer auf- grund der beschriebenen Umstände im Anordnungszeitpunkt dringend be- -7- handlungsbedürftig war. Die Klinikeinweisung war nicht nur aufgrund einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung im intoxikierten Zustand erfor- derlich, sondern auch, um nach einer Entzugsbehandlung dem Beschwer- deführer Einsicht hinsichtlich einer Alkoholabstinenz und allenfalls der Be- handlung der Schizophrenie zu ermöglichen. Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine am- bulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgeri- sche Unterbringung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdefüh- rers in die Wege zu leiten und somit eine weitere Zustandsverschlechte- rung und Chronifizierung der Symptome zu vermeiden. 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung hat organisiert werden können. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1; vgl. zum Einbezug des Risikos einer Wiedereinweisung in die Interessenabwägung auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020, Erw. 2.4 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige Entlassung aus der Klinik der PDAG (Protokoll, S. 2). Er wolle gerne einen Becher Vodka trinken; vom Alkohol wegkommen wolle er nicht (Protokoll, S. 7). Eine Antwort auf die Frage, was er nach seiner Entlassung tun würde, verweigerte er (Protokoll, S. 8). 4.3. Gemäss Verlaufsbericht vom 12. August 2024 besteht bei einer vorzeitigen Entlassung aus der Klinik aufgrund der schweren Alkoholabhängigkeit und deren Folgen ein hohes Risiko der Verwahrlosung sowie Selbst- und Fremdgefährdung. Der psychiatrische Gutachter bestätigte, dass der Be- schwerdeführer bei einer Entlassung aus der Klinik Alkohol trinken und auf- grund seines unkontrollierten Verhaltens innert kürzester Zeit wieder in die Klinik eingewiesen würde. Es sei sinnvoll, langfristig eine suchtspezifische Therapie zu installieren, um die Grunderkrankung ohne Einfluss von Alko- -8- hol diagnostizieren und eine neuroleptische Therapie installieren zu kön- nen (Protokoll, S. 13). 4.4. Da der Beschwerdeführer über keinerlei Krankheits- oder Behandlungsein- sicht verfügt, ist derzeit nicht abschätzbar, bis wann sich sein Zustand so- weit stabilisieren wird, dass er entlassen werden kann. Im Falle einer so- fortigen Entlassung wäre mit einer zeitnahen erneuten Eskalation und Kli- nikeinweisung zu rechnen. Die Behandlungsbedürftigkeit ist nach wie vor klarerweise gegeben. Die bei einem sofortigen Austritt zu erwartenden ne- gativen Folgen für die Gesundheit des (noch jungen) Beschwerdeführers wären für ihn belastender und würden einen stärkeren Eingriff bedeuten als die Fortsetzung der aktuellen stationären Behandlung. Für das Verwaltungsgericht ist insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. Der allfällige Entscheid betreffend eine interne Verlegung in das Zentrum für Suchterkrankungen der Klinik der PDAG im Hinblick auf die aktuell notwendige suchtspezifische Behandlung obliegt der Klinik. 4.5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B._____, Stv. Oberarzt, Kantonsspital Baden AG, vom 31. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen. III. WBE.2024.286 1. Gemäss Art. 428 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB darf eine Einrichtung die Be- wegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weni- ger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernst- hafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. 2. Am 13. August 2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine bewe- gungseinschränkende Massnahme in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Grund war das aufgrund des unfreiwilligen Alkoholentzugs fremdaggressive Verhalten des Beschwerdeführers. Er habe am Tag zuvor die Oberärztin bedroht sowie den Assistenzarzt in einem solchen Ausmass tätlich angegriffen, dass dieser nun arbeitsunfähig sei (Protokoll, S. 12). Der Beschwerdeführer zeigte während der Verhandlung seine fehlende Im- pulskontrolle insofern, als er die anwesende Oberärztin während ihren Aus- -9- führungen – trotz Zwangsmedikation – je länger desto unkontrollierter und lauter beschimpfte sowie schreiend verkündete, er wolle nicht mehr ins In- tensivversorgungszimmer zurück. In der Folge stürmte er (gefolgt vom Si- cherheitsdienst) aus dem Raum (Protokoll, S. 12). Gemäss Entscheid vom 13. August 2024 bestehe zudem eine erhebliche Selbstgefährdung, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des stationären Aufenthalts bereits mehrmals entwichen und schwer intoxikiert – einmalig mit schwerer Be- wusstseinsstörung – zurückgekommen bzw. von der Polizei zurückge- bracht worden sei. Angesichts der geschilderten Umstände, insbesondere der Verletzung ei- nes Klinikmitarbeiters, und des durch das Verwaltungsgericht wahrgenom- menen unkontrollierten, aufbrausenden Verhaltens des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Verhandlung, als die Klinikvertreterin die Gründe für den Entscheid darlegte, ist die Anordnung der Einschränkung der Bewegungs- freiheit vom 13. August 2024 als rechtmässig und – auch bezüglich deren Dauer – verhältnismässig zu beurteilen. Eine angemessene mildere Mass- nahme zur Vermeidung von Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer oder Dritten und um eine Beruhigung herbeizuführen, stand nicht zur Ver- fügung. 3. Die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme vom 13. Au- gust 2024 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge abzuweisen. IV. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B._____, Stv. Oberarzt, Kantonsspital Baden AG, vom 31. Juli 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.281). 1.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 13. August 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.286). - 10 - 1.3. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Behandlung ohne Zu- stimmung im Notfall (Medikation) vom 30. Juli 2024 wird nicht eingetreten (WBE.2024.287). 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 10. Sep- tember 2024 bei der PDAG und danach beim Familiengericht Q._____ liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die PDAG Mitteilung an: das Familiengericht Q._____ Stv. Oberarzt B._____, Kantonsspital Baden AG die Mutter: I._____ Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 11 - Windisch, 13. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Wittich