Der Beschwerdeführer hätte bei gebotener prozessualer Aufmerksamkeit seine Vorbringen gegen die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 spätestens innert Einsprachefrist oder nachträglich zusammen mit einem entsprechenden Fristwiederherstellungsgesuch einbringen müssen. Da er jedoch die diesbezüglichen Fristen verpasst hat, ist seine diesbezügliche Säumnis auch nicht mehr ihm vorliegenden Verfahren zu korrigieren. Die gegen die migrationsamtliche (zweite) Verfügung vom 4. August 2023 erhobene Einsprache wurde damit zu Recht abgewiesen, soweit auf diese überhaupt einzutreten war, womit auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.