Mit der Vorinstanz hat deshalb das MIKA zu Recht von einer Rücknahme seiner rechtskräftigen Verfügung vom 23. März 2023 abgesehen. Mit Blick auf die weiteren geprüften möglichen Rechtsgrundlagen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese Prüfung nicht zwingend erforderlich war und im Ergebnis die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die geprüften Rechtsgrundlagen zu Recht verweigert wurde.